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Kontoführung: Was ändert sich bei einem Todesfall?

Beim Tod eines Kontoinhabers müssen gesetzliche Regelungen umgesetzt und bankseitige Richtlinien beachtet werden. Die unten aufgeführten Punkte fassen alle relevanten Informationen für Sie zusammen:
  • Alle vorhandenen Bankkarten des Verstorbenen werden vorsorglich gesperrt, um Missbrauch zu vermeiden.
  • Die Karten des Mitkontoinhabers / Kontobevollmächtigten bleiben gültig, solange kein Widerruf des / der Erben erfolgt.
  • Ein vorhandener Online Banking-Zugang des Verstorbenen wird aus Sicherheitsgründen gesperrt. Bestehende Zugänge für Mitkontoinhaber / Kontobevollmächtigte bleiben aktiv, solange kein Widerruf des / der Erben erfolgt.
  • Bei Einzelkonten wird der eingeräumte Dispositionskredit gelöscht bzw. auf die Inanspruchnahme reduziert. Bei Gemeinschaftskonten bleibt ein vorhandener Dispositionskredit bestehen.
  • Ein eingerichteter Freistellungsauftrag oder eine vorliegende Nichtveranlagungsbescheinigung wird mit Bekanntgabe des Nachlasses gelöscht.
  • Bei im Ausland steuerlich ansässigen Erben ist für die Nachlassabwicklung eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich. Bis zur Vorlage dieser sind die Konten vorläufig gesperrt (Ist an einem Erbfall ein ausländischer Erwerber beteiligt, haften die Banken für die Erbschaftsteuer, wenn sie das von ihnen verwaltete oder verwahrte Vermögen vor Entrichtung der Erbschaftsteuer einem ausländischen Berechtigten auszahlen oder zur Verfügung stellen. Um nicht in Haftung genommen zu werden, fordern die Banken in diesen Fällen eine erbschaftsteuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung an. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt. Es stellt die Bescheinigung aus, wenn nach Prüfung der Unterlagen die gegen den ausländischen Erwerber festgesetzte Erbschaftsteuer bezahlt ist oder wenn festgestellt wird, dass keine Erbschaftsteuer anfällt.
  • Bitte beachten Sie, dass Aufträge (z. B. Daueraufträge, Einzugsermächtigungen für Miete, Strom etc.) weiterhin ausgeführt werden, solange kein schriftlicher Widerruf des Mitkontoinhabers / Kontobevollmächtigten / Erben / gesetzlichen Vertreters erfolgt. Bitte geben Sie uns (Ihrem Berater) einen Hinweis, sofern Sie einen oder mehrere Aufträge löschen möchten, wir helfen Ihnen gerne weiter. 
  • Beachten Sie, dass Rentenzahlungen und sonstige öffentliche Bezüge (z. B. Arbeitslosengeld), die nach dem Tod des Kontoinhabers für den Folgemonat überwiesen wurden, zurückbezahlt werden müssen. Dies ist möglich, wenn der Rentenversicherungsträger nicht unmittelbar nach dem Tod des Kontoinhabers informiert wurde und die Zahlung daher erfolgt ist. Dieser zu viel gezahlte Betrag gehört nicht zum Nachlass und kann daher nicht von den Erben verwendet werden. Der Betrag wird vom Rentenversicherungsträger schnellstmöglich zurückgefordert. Weitere Auskünfte erteilt die Deutsche Rentenversicherung.
  • Kontoumschreibungen unter Beibehaltung der Kundennummer des Verstorbenen sind in der Commerzbank aktuell nicht möglich. Hier muss eine neue Kundennummer auf den / die Erben / Mitkontoinhaber eröffnet werden. Wenden Sie sich an einen Mitarbeiter in der Filiale. Alternativ können Sie die Online-Kontoeröffnung nutzen.
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