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Auskünfte und Verfügungen bei Nachlasskonten: Wer darf was?

Bei Angelegenheiten rund um ein Nachlasskonto gilt es einige für die jeweiligen Personen relevante Informationen zu berücksichtigen:
  • Vollmachten über den Tod hinaus behalten Ihre Gültigkeit, solange kein Widerruf des / der Erben erfolgt.
  • Mitkontoinhaber von Gemeinschaftskonten bleiben auskunfts- und verfügungsberechtigt, solange kein Widerruf der Einzelverfügungsberechtigung vorliegt. Nach Widerruf bleibt die Auskunftsberechtigung bestehen, Verfügungen sind dann aber nur noch gemeinsam mit dem Widerrufenden möglich. 
  • Bei einer Erbengemeinschaft sind nur gemeinschaftliche Verfügungen zulässig. Alle Aufträge bezüglich der Nachlasskonten müssen von allen Personen der Erbengemeinschaft unterschrieben werden.
  • Notarielle Generalbevollmächtigte sind unter Vorlage einer auf ihren Namen ausgestellten Ausfertigung auskunfts- und verfügungsberechtigt. Beachten Sie, dass die Ausfertigung der notariellen Generalvollmacht bei jeder Verfügung vorgelegt werden muss.
  • Nachlasspfleger / -verwalter können unter Vorlage ihrer Bestallungsurkunde und der persönlichen Legitimation (Personalausweis / Reisepass) im Rahmen ihrer Aufgabenstellung und unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen handeln.
  • Testamentsvollstrecker können unter Vorlage einer beglaubigten Abschrift eines Testaments mit gerichtlichem Eröffnungsprotokoll, sowie der vom Amtsgericht protokollierten Annahmeerklärung oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses in Ausfertigung im Rahmen Ihrer Aufgabenstellung handeln.
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